Ausgangsbeschränkung
In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist damit der
Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen
Grundes gestattet; triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:
a) der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie
von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
b) die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder
gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
c) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
d) die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in
akut lebensbedrohlichen Zuständen,
e) die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und
therapeutischer Leistungen,
f) die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die
Versorgung und Pflege von Tieren,
g) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
h) das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher,
dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben
dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
i) die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des
Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen
Hochzeiten und Bestattungen,
j) die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten
Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstiger
Zusammenkünfte nach § 7 Absatz 5,
k) die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur
Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Notbremse gilt weiter
Im Landkreis Teltow-Fläming gelten zu den nächtlichen
Ausgangsbeschränkungen die bisherigen notbremsbedingten
Einschränkungen weiter:
* der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den
Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren
haushaltsfremden Person gestattet,
* die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer
weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
* die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften ist nur
mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren
haushaltsfremden Person gestattet,
* abweichend von § 8 Absatz 1 sind alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz
1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr
zu schließen; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des
Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile
im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen; die betreffenden
Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie
gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht
zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die
Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden
Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte
Verkaufsstelle,
* abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die
Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein,
zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; die
Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt,
* abweichend von § 23 Absatz 1 sind alle dort genannten
Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen.
Weitere Beschränkungen bei Versammlungen unter freiem Himmel
Nach § 5 Absatz 2 unterliegen Versammlungen unter freiem Himmel
aufgrund der 7-Tages-Inzidenz von über 100 weitergehender
Beschränkungen. Danach sind Versammlungen unter freiem Himmel
ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmer*innen unter
den Voraussetzungen des § 5 Absatzes 1 zulässig.