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TF: Corona Infos


Ausgangsbeschränkung


In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist damit der

Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen

Grundes gestattet; triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:


a) der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie

von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,


b) die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder

gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,


c) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,


d) die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in

akut lebensbedrohlichen Zuständen,


e) die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und

therapeutischer Leistungen,


f) die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die

Versorgung und Pflege von Tieren,


g) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,


h) das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher,

dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben

dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,


i) die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des

Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen

Hochzeiten und Bestattungen,


j) die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten

Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstiger

Zusammenkünfte nach § 7 Absatz 5,


k) die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur

Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.



Notbremse gilt weiter


Im Landkreis Teltow-Fläming gelten zu den nächtlichen

Ausgangsbeschränkungen die bisherigen notbremsbedingten

Einschränkungen weiter:


* der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den

Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren

haushaltsfremden Person gestattet,

* die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter

ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer

weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

* die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften ist nur

mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren

haushaltsfremden Person gestattet,

* abweichend von § 8 Absatz 1 sind alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz

1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

zu schließen; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des

Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile

im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen; die betreffenden

Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie

gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht

zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die

Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden

Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte

Verkaufsstelle,

* abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die

Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein,

zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; die

Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt,

* abweichend von § 23 Absatz 1 sind alle dort genannten

Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen.



Weitere Beschränkungen bei Versammlungen unter freiem Himmel


Nach § 5 Absatz 2 unterliegen Versammlungen unter freiem Himmel

aufgrund der 7-Tages-Inzidenz von über 100 weitergehender

Beschränkungen. Danach sind Versammlungen unter freiem Himmel

ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmer*innen unter

den Voraussetzungen des § 5 Absatzes 1 zulässig.




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