top of page

Nachhilfekurs "Meinungsfreiheit" und "Schutz der persönlichen Ehre"

Aktualisiert: 7. Dez. 2020

Da es einigen Abgeordneten offenkundig sehr schwerfällt, das Grundgesetz und nachgeordnete gesetzliche Regelungen zu verstehen, habe ich mir jetzt die "Mühe" gemacht, Artikel 5 des Grundgesetzes zur Meinungsfreiheit und zwei kurze Kommentare zum nachfolgenden Recht des Schutzes der persönlichen Ehre im Internet aufzurufen, um sie hier der/m interessierten Lerser*in präsentieren zu können.



Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Der Schutz des Rechts der persönlichen Ehre


2 juristische Kommentare


1) Das Recht der persönlichen Ehre wird in Deutschland im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs. 1 iVm Art 1 Abs. 1 GG) geschützt.309 Nach der herrschenden Meinung genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB.310 Deswegen besteht für Ehrverletzung die Möglichkeit, einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zu verlangen.311 Außerdem wird die Ehre auch durch § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 185 ff StGB geschützt.312


Zivilrechtlich geschützt ist nur die äußere Ehre, nämlich der Ruf, das Ansehen einer Person in den Augen der anderen.313 Das subjektive Ehrgefühl einer Person ist hingegen nicht Schutzgegenstand des zivilrechtlichen Ehrenschutzes.314 Man kann nicht verlangen, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie man es selbst will.315


Dem Recht der persönlichen Ehre gegenüber steht am häufigsten die Meinungsfreiheit. Die Verfassungsgrundlage dafür steht in Art. 5 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung begründet die Meinungsäußerung die Verletzung des Rechts der persönlichen Ehre, wenn es sich um reine Schmähkritik handelt.316 Geht es um Tatsachenbehauptung, ist der Wahrheitsgehalt für die Rechtsverletzung ← 73 | 74 → entscheidend.317 Die Offenlegung nur wahrer Tatsachen einer Person wird nicht im Rahmen des Ehrenschutzes diskutiert.*


* https://www.peterlang.com/view/9783653962123/15_Chapter06.html

2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) umfasst unter anderem den Schutz der persönlichen Ehre. Neben dieser Form des Ehrenschutzes erfährt die persönliche Ehre eines jeden ferner einen zivil- und strafrechtlichen Schutz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB. Der Rechteinhaber genießt dabei Schutz vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung. Zu differenzieren ist zwischen ehrverletzenden Tatsachen und ehrverletzenden Meinungsäußerungen.


Tatsachen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Beweis zugänglich sind und ihr Wahrheitsgehalt nachweisbar ist. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen können Gegenstand strafrechtlicher Tatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung gemäß den Vorschriften der §§ 186 und 187 StGB sein, bei deren Vorliegen wiederum auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche für den Verletzten entstehen können. Eine Ehrverletzung erfordert hierbei das Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung. Zudem muss diese geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Straftatbestand der üblen Nachrede erfordert zusätzlich den fehlenden Nachweis der behaupteten Tatsache durch den Äußernden. Kann der Äußernde den Nachweis der Wahrheit nicht erbringen, kann der Verletzte ihn in Anspruch nehmen.


Zu beachten ist, dass auch eine an sich wertneutrale Tatsachenbehauptung, die keine Ehrverletzung darstellt, gleichwohl rechtswidrig sein kann, etwa weil sie jedenfalls unwahr ist und deshalb das APR des Betroffenen verletzen kann, da auch ein Schutz vor Unwahrheit existiert.


Meinungen oder auch Werturteile sind geprägt durch ein Dafürhalten. Sie sind rein subjektiv, sodass es kein richtig oder falsch gibt. Meinungsäußerungen genießen durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG einen großen Schutz, sodass nicht jede für den Betroffenen unangenehme Meinungsäußerung als Verletzung der persönlichen Ehre anzusehen ist. Daher muss sich ein jeder grundsätzlich auch negative Kritik bis zu einem gewissen Maß gefallen lassen. Zu beachten ist, dass auch die Satire vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst ist, auch wenn dies dem Betroffenen in vielen Fällen nicht gefallen mag. Seine Grenzen erfährt der Schutz der Meinungsäußerung jedoch dort, wo die Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) durch herabsetzende, diffamierende Äußerungen, bei der es nicht mehr um eine sachliche Auseinandersetzung geht (Schmähkritik) oder Formalbeleidigungen verletzt wird. Der Begriff der Schmähkritik ist jedoch zum Schutze der Meinungsfreiheit, welche eine herausragende Stellung genießt, eng auszulegen, sodass nicht jede Form der überspitzten Kritik als herabwürdigend zu betrachten ist.**


**https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/allgemeine-persoenlichkeitsrechts-medienrecht/


179 Ansichten

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

20. September 2022 Der Landkreis Teltow-Fläming betreibt ab dem 22. September 2022 eine so genannte mobile Impfstelle im Ev. Krankenhaus Ludwigsfelde. Bereits an diesem Tag kann man sich dort von 15 b

bottom of page